Schutzzonen

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Generelle Informationen

In Niederösterreich bestehen spezielle Regelungen zum Schutz eines baukünstlerisch oder historisch erhaltungswürdigen Baubestand, die Teil des Denkmalschutzes und der Raumordnung sind. Solcherart Schutzzonen dienen dazu, das kulturelle Erbe zu bewahren und die Integrität historischer Gebäude und Ensembles zu sichern.

Diese ermöglichen es den Kommunen im Unterschied zu sonstigen Baulandgebieten im Sinne des Ortsbildschutzes strengere Gestaltungsvorschriften hinsichtlich Bauform und Technologie bis hin zum Verbot des Abbruches von Gebäuden zu erlassen. Umgekehrt lässt die NÖ Bauordnung aus Rücksicht auf ebendiesen baukünstlerischen und historisch erhaltungswürdigen Baubestand unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von ansonsten zwingenden Bestimmungen bspw. im Hinblick auf Belichtung oder Brandschutz zu.

Im Stadtgebiet von Bad Vöslau gibt es fünf unterschiedliche Kategorien von Schutzzonen. Diese wurde in enger Zusammenarbeit dem dem Landeskonservatoriums für NÖ des Bundesdenkamtes erfasst und beurteilt. Die unterschiedlichen Kategorien sind in den Bebauungsvorschriften der Stadtgemeinde definiert und regeln spezifische Anforderungen und Einschränkungen für Bauvorhaben innerhalb dieser Zonen. Grundsätzlich unterliegen dabei alle Vorhaben, welche ein mögliche Wirkung auf das Ortsbild entfalten, einer Bewilligungspflicht.

Zudem finden für alle Kategorien die Allgemeinen Bebauungsvorschriften für Schutzzonen Anwendung.

Schutzzonenkategorien und Schutzzweck

Schutzzonenkategorie 1: Objekte unter Denkmalschutz

In der Schutzzonenkategorie 1 sind sämtliche Objekte erfasst, welche gem. den Denkmallisten des Bundesdenkmalamtes auf Basis des Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes unter Schutz gestellt sind.

Für anzeige- und bewilligungspflichtige Bauvorhaben ist dabei ein „Schutzzonengutachten“ einzuholen. Zusätzlich zur baubehördlichen Bewilligung der Baumaßnahmen ist ferner eine Bewilligung durch das Bundesdenkmalamt zu erwirken.

Weiterführende Informationen hierzu entnehmen Sie bitte den Serviceseiten des Bundesdenkmalamtes.

Schutzzonenkategorie 2: Schutzwürdige Objekte

Schutzwürdige Objekte genießen einen ähnlich starken Bestandsschutz wie Objekte unter Denkmalschutz, wenngleich diese nicht von den Denkmallisten des Bundesdenkmalamtes erfasst sind. Dabei ist ebenso der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen unzulässig bzw. ist für anzeige- und bewilligungspflichtige Bauvorhaben ist ein „Schutzzonengutachten“ einzuholen.

Schutzzonenkategorie 3: Ensemblebedeutsamen Objekte

Abseits einer Unterschutzstellung von Einzelobjekten besteht auch für Gruppen von Gebäude und/oder Objekten aufgrund deren zusammenhängender und ortsbildprägender Wirkung als Ensemble ein Schutzanspruch.

Dabei sind straßenseitige Fassaden und Dächer grundsätzlich zu erhalten bzw. in ihrer äußeren Gestaltungscharakteristik, d.h. in ihrer prägenden Kubatur und Struktur, wieder herzustellen. Das äußere Erscheinungsbild hat in jedem Fall auf das umgebende Ensemble Bedacht zu nehmen.

Abweichungen sind bei Vorlage eines schlüssigen „Schutzzonengutachten“ möglich, wobei selbiges im Falle bewilligungspflichtiger Bauvorhaben obligatorisch ist.

Schutzzonenkategorie 4: Dörflicher Charakter

Ähnlich dem Schutz von Bauensembles werden in der Schutzzonenkategorie 4 objektübergreifend die historischen Ortszentren der ehemalig selbstständigen Gemeinden Gainfarn und Großau ob ihres dörflichen Charakters unter Schutz gestellt. Zielsetzung ist es, dass bei der Entwicklung dieser Bereiche hinsichtlich Kubatur und Gestaltung auf die harmonische Einfügung in die Umgebung Bedacht genommen wird.

Schutzzonenkategorie 5: Pufferzone

Wie der Name es schon sagt, fungiert die Schutzzonenkategorie 5 als Puffer zwischen Festlegungen der Kategorien 1 bis 4 und Baulandbereichen, für welche keine Schutzwürdigkeit festgestellt wurde. Die Einordnung der Nachbarschaften soll dabei bereits im Vorfeld eine mögliche negative Ausstrahlungswirkungen von Bauvorhaben auf eine Schutzzone hintanhalten, wobei bei der Entwicklung hinsichtlich Kubatur und Gestaltung auf die harmonische Einfügung in die Umgebung, insbesondere deren Auswirkungen auf bestehende Schutzzonen Bedacht zu nehmen ist.

So gehen Sie vor

  1. Wurde eine Schutzzone am Grundstück verordnet, sind aussagekräftige Unterlagen auszuarbeiten, um eine Beurteilung hinsichtlich eventueller Einflüsse auf das Ortsbilds, feststellen zu können.
  2. Mitte des Monats (immer Mittwoch) findet in der Regel eine Sitzung des Schutzzonengremiums statt.
  3. Die Unterlagen sind zeitgerecht mindestens eine Woche vor dem Termin in digitaler Form an das Bauamt zu übermitteln. Sollten grobe Mängel vorhanden sein, ist keine Vorstellung vor dem Schutzzonengremium möglich.
  4. Es wird empfohlen rechtzeitig einen Termin für die Vorstellung des Vorhabens vor dem Schutzzonengremium vorzusehen, damit das Bauverfahren zeitgerecht abgehandelt werden kann.

Zuständige Stelle

DI Nicole Tobiaschek

Baureferentin

Öffnungszeiten

Erforderliche Unterlagen

  1. Es ist ratsam, die notwendigen Beilagen mit der zuständigen Baubehörde abzustimmen. Aus den Unterlagen muss klar erkennbar sein, ob eine Beeinträchtigung des Ortsbildes gegeben ist. Nachstehend ein Überblick hinsichtlich der erforderlichen Unterlagen.
  2. Lageplan, Projektbeschreibung inkl. Materialbeschreibung, maßstäbliche Skizzen bzw. Pläne, Fotos der Umgebung, Rendering, Fotomontage, Produktdatenblatt

Kosten

Es fallen keine Kosten an, sollte jedoch eine mehrmalige Präsentation vor dem Schutzzonengremium erforderlich sein, können Gebühren anfallen.