Winterdienst & Anrainerpflichten

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Winterdienst

Für den Winterdienst müssen die Einsatzpläne bzw. Räumpläne immer den neuen Gegebenheiten angepasst werden. Ebenso muss auch die Winterdienstbereitschaft bzw. Rufbereitschaft unserer Mannschaft immer neu adaptiert werden.

Auch werden in Zusammenarbeit mit ÖBB-Infra jedes Jahr die umliegenden Bereiche des Bahnhofs Bad Vöslau besprochen und flächenmäßig den Verantwortlichen zur Winterdienstbetreuung zugeordnet.

Zu Beginn der Wintersaison werden ca. 120 Informationstafeln, an definierten Standorten (in Großau, Gainfarn und Bad Vöslau) angebracht, mit der Information „Keine Splittstreuung! Feinstaubreduktion“.

Außerhalb der 30er Zonen werden diese Informationstafeln mit „Bitte freiwillig 30 km/h“ ergänzt.

In der Stadtgemeinde Bad Vöslau existiert ein Streusalzverbot (auf Basis von Natriumchlorid). Demnach ist die Verwendung von Auftausalz auf der Basis von Natriumchlorid auf sämtlichen privaten und öffentlichen Verkehrsflächen verboten.

Davon ausgenommen ist nur die Salzstreuung auf Hauptverkehrsstraßen, sowie auf Gehsteigen und anderen Flächen im Einzelfall bei außerordentlichen Wetterverhältnissen.

Die Winterdienstbereitschaft in der Stadtgemeinde Bad Vöslau beginnt Ende Oktober / Anfang November und endet Ende März / Anfang April. Eine Erstreckung der Winterdienstbereitschaft ist jedoch auf Grund von winterlichen Verhältnissen möglich.

Für die winterdienstliche Betretung der Stadtgemeinde Bad Vöslau stehen bis zu 29 Mann zu Verfügung. Weiters sind im Winterdienst 2 LKW, 6 Traktoren und 2 Unimog im Einsatz.

Bei stärkeren Schneelagen kommt es immer wieder zu Beschwerden, dass das Räummaterial auch vor Einfahrten zum Liegen kommt. Dies kann jedoch leider nicht verhindert werden. Hier können wir nur um Verständnis bitten.

 

 

ANRAINERPFLICHT  auf Gehsteigen und Grundstücksgrenzen  – IM WINTER:

Auch im Winter haben Eigentümerinnen und Eigentümer von Liegenschaften eine winterliche Betreuungspflichten an der Grundstücksgrenze bzw. auf Gehsteigen.

Nachstehens dürfen wir von oesterreich.gv.at zitieren:

  • Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften dafür sorgen, dass zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer gesamten Liegenschaft von Schnee befreit sind.
  • Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein. Ist kein Gehsteig (Gehweg) vorhanden, muss der Straßenrand in der Breite von 1 m geräumt und bestreut werden.
  • In einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteige muss auf der Fahrbahn ein 1 m breiter Streifen entlang der Häuserfront gereinigt und bestreut werden. Die Räum- und Streupflicht gilt auch für Eigentümerinnen/Eigentümer von Verkaufshütten.
  • Eigentümerinnen/Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften sind von dieser Pflicht ausgenommen.
  • Uneingeschränkt müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften und Verkaufshütten dafür sorgen, dass Schneewechten und  Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden.
  • Durch die Schneeräumung und Entfernung von Dachlawinen dürfen andere Straßenbenützerinnen/andere Straßenbenützer nicht gefährdet oder behindert werden.
  • Nötigenfalls müssen die gefährdeten Straßenstellen abgeschrankt oder geeignet gekennzeichnet werden. Wird die Schneeräumung und die Entfernung von Dachlawinen z.B. einem Schneeräumungsunternehmen übertragen, treffen dieses die genannten Pflichten.
  • Schneehaufen, die von Schneepflügen der Straßenverwaltung auf den Gehsteig geschoben werden, müssen ebenfalls entfernt werden.
  • Zur Ablagerung von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf der Straße benötigt die Liegenschaftseigentümerin/der Liegenschaftseigentümer eine Bewilligung.
  • Bei andauerndem starken Schneefall entfällt die Räum- und Streupflicht nur dann, wenn sie völlig zwecklos und praktisch wirkungslos ist.

 

Außerhalb des Ortsgebietes gilt die genannte Räum- und Streupflicht nach der Straßenverkehrsordnung nicht.
Zu beachten ist dort jedoch die Haftung des Wegehalters bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht.

Rechtsgrundlagen: § 93 Straßenverkehrsordnung (StVO)

 

ANRAINERPFLICHTEN an Gehsteigen und Grundstücksgrenzen

An der Grundstücksgrenze zum öffentlichem Gut haben Eigentümerinnen und Eigentümer von Liegenschaften eine Betreuungspflicht, welche die Gehsteige und die Grundstücksgrenze betreffen. Diese werden im § 93 der StVO 1960 und der RVS geregelt.

 

  • Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Liegenschaften sind verpflichtet den angrenzenden Gehsteig und Gehweg zu säubern.
  • Dazu gehört auch das Zurückschneiden von Hecken bis zur Grundstücksgrenze, wie auch das Entfernen von Unkraut auf Gehsteig.
  • Entsprechend ist auch das Lichtraumprofil freizuhalten. Im Bereich von Gehsteigen oder kombinierten Geh- und Radwegen muss eine Höhe von 2,50 m gewährleistet sein.
  • Im Bereich der Straßenfahrbahn muss eine Höhe von 4,50 m freigehalten werden.

 

Den Grünschnitt können sie zum Altstoffsammelzentrum zu den Öffnungszeiten bringen. (wenn möglich Altstoffsammelzentrum verlinken)

 

Zuständige Stelle

Dieter Geissler

Leiter der Fachgebiete Umwelt, Verkehr und Infrastruktur

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