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Generelle Informationen
Bei meldepflichtigen Vorhaben handelt es sich um Maßnahmen, welche grundsätzlich keiner vorgelagerten Bewilligungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, deren Umsetzung aber bis spätestens 4 Wochen nach der Fertigstellung der Baubehörde schriftlich zu melden sind.
Dies dient der Informationen der Baubehörde sowie der Dokumentation des Baubestandes, insbesondere im Hinblick auf künftige weitere Bauvorhaben. Ebenso sind dabei fallweise zusätzliche Befunde oder auch Bescheinigungen über die sachgemäße Herstellung vorzulegen, um die gesetzliche Rechtsmäßigkeit des Vorhabens zu überprüfen sowie die Transparenz über durchgeführte Arbeiten im Hinblick auf potenzielle Nutzungskonflikte zu gewährleisten.
Folgende Vorhaben sind der Baubehörde innerhalb von 4 Wochen nach Fertigstellung des Vorhabens schriftlich zu melden:
- die Errichtung, ortsfeste Aufstellung, der Austausch und die Entfernung von Klimaanlagen und Wärmepumpen jeweils mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW in oder in baulicher Verbindung mit Gebäuden, sofern keine Auswirkungen im Hinblick auf den Schutz des Ortsbildes zu erwarten sind.
- die Errichtung von Klimaanlagen mit einer Nennleistung von jeweils mehr als 12 kW auf Bauwerken;
- die Aufstellung von Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 50 kW, welche an eine über Dach geführte Abgasanlage angeschlossen sind, sowie der Austausch solcher Heizkessel, wenn dabei der eingesetzte Brennstoff und die Bauart verändert werden;
- der Austausch von Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 400 kW, wenn der eingesetzte Brennstoff und die Bauart gleich bleiben, die Nennwärmeleistung gleich oder geringer ist und die Art der Abgasführung beibehalten wird;
- die Änderung des Brennstoffs eines Heizkessels;
- die Aufstellung von Öfen;
- der Abbruch von Bauwerken, soweit sie nicht einer Bewilligungs- oder Anzeigepflicht unterliegen;
- die Herstellung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge;
- die Herstellung von Hauskanälen.
Vorhaben in Schutzzonen
Für Bauvorhaben in Schutzzonen beachten Sie bitte die spezifischen Bestimmungen für Schutzzonen.
So gehen Sie vor
Die Meldung eines meldepflichtiges Vorhaben an die Baubehörde unterliegt keinen spezifischen Formvorgaben. Die Meldung kann also bspw. auch in Form eines einfaches Briefes erfolgen, ist jedoch zwingend schriftlich zu tätigen.
Sie haben dabei mehrere Möglichkeiten, die Meldung zu übermitteln:
- Persönliche Abgabe: Sie können die Meldung samt ggf. notwendiger Unterlagen zu den Öffnungszeiten im Stadtbauamt persönlich abgeben. So keine Fragen bestehen ist auch eine Abgabe in der Bürgerservicestelle möglich.
- Per Post: Falls eine persönliche Abgabe nicht möglich ist, können Sie die Meldung samt ggf. notwendiger Unterlagen auch auf dem Postweg zusenden.
- Per E-Mail: Ergänzend zur persönlichen Abgabe oder Postsendung können die Unterlagen auch per E-Mail zu übermitteln werden. In diesem Fall wird eine Aufbereitung der Unterlagen im PDF-Dateiformat dringendst empfohlen.
Verfahrensablauf
Meldepflichtige Vorhaben sind binnen eines Zeitraumes von 4 Wochen nach Fertigstellung der Baubehörde zu melden. Nach Einlangen der Meldung in der Baubehörde wird diese auf Vollständigkeit geprüft, wobei – dem Regelungsgehalt der Meldepflicht entsprechend – keine inhaltliche Prüfung etwaiger Befunde oder Bescheinigungen erfolgt.
Ist die Meldung nicht vollständig, gilt sie als nicht erstattet. Dies wird dem Meldungsleger durch die Baubehörde mitgeteilt.
Bitte beachten Sie:
Die Verletzung der Meldepflicht bzw. die Missachtung der Befundvorlage – wodurch eine Meldung nicht rechtswirksam wird – stellt eine Verwaltungsübertretung gem. den Strafbestimmungen des NÖ Bauordnung 2014 dar.
Erforderliche Unterlagen
Nachfolgende Unterlagen sind für meldepflichte Vorhaben vorzulegen.
- Schriftliche Mitteilung zur Meldung (formfrei)
Zusätzlich sind ggf. nachfolgende Unterlagen vorzulegen
- für Vorhaben gem. Ziffer 1 bis 4 bzw. 8 und 9
- eine – das Vorhaben ausreichend dokumentierende – Darstellung und Beschreibung gemäß den technischen Vorgaben
- in eventu: ein Nachweis über die Installation selbst regulierender Einrichtungen zur separaten Regelung der Temperatur (gem. §58 Abs. 4 und 5 NÖ Bauordnung 2014)
- bei Errichtung einer Klimaanlage mit eine Nennleistung von mehr als 12 kW
- Nachweis über die Errichtung einer entsprechend dimensionierten Photovoltaikanlage
- für Vorhaben gem. Ziffer 3 und 4
- eine Bescheinigung über die fachgerechte Aufstellung
- ein Befund über die Eignung der Abgasführung für den angeschlossenen Heizkessel
- Bescheinigungen und Befunde sind von befugten Fachleuten (§ 25 Abs. 1) auszustellen.
- im Falle der Änderung des Brennstoffes eines Heizkessels
- eine Bescheinigung über die fachgerechte Umrüstung
- ein Nachweis über die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte
- ein Befund über die Eignung der Abgasführung
Die Meldung im Fall der Aufstellung von Öfen (Ziffer 6) hat der hiezu befugte Fachmann an die Baubehörde unter Anschluss des Befundes über die Eignung der Abgasführung für den angeschlossenen Ofen zu erstatten.
Bitte beachten Sie:
Ggf. erforderliche Bescheinigungen und Befunde sind dabei von befugten Fachleuten auszustellen.