Kurtaxe

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Generelle Informationen

Die Nächtigungstaxe ist eine gemeinschaftliche Landesabgabe, die sich die Gemeinden und das Land Niederösterreich gemäß § 11 leg. cit. aufteilen. Es handelt sich dabei um eine Selbstberechnungsabgabe nach der Bundesabgabenordnung.

Abgabepflicht und Nächtigungstaxensatz

Die Abgabenpflicht entsteht beim Gast, der gegen Entgelt oder unentgeltlich in einer Gästeunterkunft (Hotel, Ferienwohnung, AirBnb, …) nächtigt. Der Besteuerungsgegenstand ist also die Nächtigung, ganz egal, ob es sich um eine entgeltliche oder unentgeltliche Beherbergung (z.B. Nächtigung als Gewinn) handelt.

 

Seit 1. Jänner 2024 wird lediglich zwischen Kurortgemeinden und Nicht-Kurortgemeinden unterschieden. Für den Zeitraum 1. Jänner 2024 bis 31. Dezember 2025 gilt im Kurort Bad Vöslau der Nächtigungstaxensatz von EUR 2,90 pro Person und Nacht.

Befreiungen von der Nächtigungstaxe

Von der Nächtigungstaxenpflicht befreit sind unter anderem:

  • Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr bei Nächtigungen in Gästeunterkünften
  • Schüler bei Nächtigungen in Gästeunterkünften aus Anlass des Schulbesuches
  • Grundwehrdiener bzw. Zivildiener bei Nächtigungen in Gästeunterkünften in Ausübung dieser Dienste
  • Lehrlinge – Gewerbliche und land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge bei Nächtigungen in Gästeunterkünften aus Anlass ihrer Berufsausbildung
  • Dauermieter/Dauercamper – Personen bei Nächtigungen in Gästeunterkünften oder Campingplätzen nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von 2 Monaten,
    ab dem dritten Monat. Unter einem ununterbrochenen Aufenthalt von zwei Monaten ist ein Zeitraum von 60 unmittelbar aufeinander folgenden Nächtigungen
    (30 Tage sind das Monatstage-Mittel nach der deutschen Zinsmethode) zu verstehen. Bei einem ununterbrochenen Aufenthalt über einen längeren Zeitraum als
    zwei Monate ist daher für die ersten 60 Nächtigungen die Nächtigungstaxe zu entrichten. Der weitere ununterbrochene Aufenthalt in derselben Gästeunterkunft ist taxenbefreit.
  • Personen, die in stationären Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 47 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 nächtigen.

 

Die gesamte Auflistung, weiterführende Informationen und Details finden Sie hier:
https://www.noe.gv.at/noe/Wirtschaft-Tourismus-Technologie/NOe_Tourismusgesetz.html

Zuständige Stelle

Andrea Jenny, BA

Öffnungszeiten