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Generelle Informationen
Die Kommunalsteuer ist eine lohnabhängige Gemeindeabgabe. Sie wird von den Gemeinden erhoben, ist jedoch bundesgesetzlich geregelt.
Was unterliegt der Kommunalsteuer?
Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.
Definition Dienstnehmer im Sinne des KommStG
- Personen, die in einem lohnsteuerrechtlichen Dienstverhältnis stehen
- Freie Dienstnehmer
- An Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligte Personen (z.B. Gesellschafter-Geschäftsführer)
- Personen, die von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens zur Arbeitsleistung im Inland oder Ausland überlassen werden
- Personen, die von einer ausländischen Betriebsstätte aus in Österreich zur Arbeitsleistung überlassen werden
Personen, die seitens einer Körperschaft öffentlichen Rechts dem Unternehmen zur Dienstleistung zugewiesen werden - Hinweis: Ein Kommanditist, auch wenn er in einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, gilt nicht als Dienstnehmer im Sinne des KommStG, daher ist für diesen keine Kommunalsteuer zu entrichten.
Definition Betriebsstätte im Sinne des KommSt
Als Betriebsstätte gilt jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die mittelbar oder unmittelbar der Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit dient. Bauausführungen, deren Dauer 6 Monate überstiegen hat oder voraussichtlich übersteigen wird, begründen eine Betriebsstätte.
Dem Unternehmer muss eine gewisse, nicht nur vorübergehende Verfügungsgewalt über die Anlage oder Einrichtung zustehen (z.B. durch Eigentum, Mietvertrag, Mitbenutzungsrecht, auch unentgeltliche Überlassung). Die Wohnung eines Heimarbeiters, egal ob echter oder freier Dienstnehmer, ist mangels Verfügungsgewalt des Unternehmers keine Betriebsstätte. Heimarbeiter sind jener Betriebsstätte zuzuordnen, von der aus sie ihre Anweisungen erhalten.
Weitere Infos erhalten Sie hier: Kommunalsteuer – WKO
Zuständige Stelle
Sabine Reiser
