Kanalanschluss & Gebühren

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Generelle Informationen

Die/der Eigentümer einer Liegenschaft sind/ist verpflichtet sich – sofern die Möglichkeit besteht – an den öffentlichen Kanal anzuschließen. Sollte für die betreffende Liegenschaft noch kein Anschuss errichtet worden sein, ist dieser bei der Stadtgemeinde zu beantragen.

Kanalbenützungsgebühr

Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, welche aufgeteilt auf vier Teilbeträge pro Quartal vorgeschrieben wird.

Es sind keine Schritte Ihrerseits erforderlich. Die Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr erfolgt automatisch durch die Stadtgemeinde.

Kosten

  • Die Kanalbenützungsgebühr errechnet sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz zuzüglich eines schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles. Dieser wird nur dann berücksichtigt, wenn die eingebrachte Schmutzfracht den Grenzwert von 100 Berechnungs-EGW überschreitet. Werden von einer Liegenschaft in das Kanalsystem Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet, so gelangt in diesem Fall ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung. Der Einheitssatz für Schmutzwasser ohne Regenwasseranschluss beträgt derzeit € 2,75 zuzügl. 10 % MWSt, der Einheitssatz für Schmutzwasser mit Regenwasseranschluss beträgt derzeit € 3,03 zuzügl. 10 % MWSt
  • Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche angeschlossener Kellergeschoße und nicht angeschlossener Gebäudeteile wird nicht berücksichtigt. Angeschlossene Kellergeschoße werden jedoch dann berücksichtigt, wenn eine gewerbliche Nutzung vorliegt, ausgenommen Lagerräume, die mit einem Unternehmen im selben Gebäude in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
  • Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.

Kanaleinmündungsabgabe/ Ergänzungsabgabe

Für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage ist einmalig eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten.

Im Falle einer späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen ist eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand eine höhere Abgabe ergibt.

Es sind keine Schritte Ihrerseits erforderlich. Die Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe/Ergänzungsabgabe erfolgt automatisch durch die Stadtgemeinde.

Kosten

  • Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche mit dem Einheitssatz. Der Einheitssatz beträgt derzeit € 18,27 zuzügl. 10 % MWSt.
  • Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoße multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.
  • Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld geltenden Einheitssatz zu berechnen sind. Die Berechnungsfläche ist für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung ist wie in Pkt. 2. bereits erläutert zu ermitteln.

So gehen Sie vor

  • Der Antrag ist an die Stadtgemeinde Bad Vöslau mittels Formulars und den erforderlichen Unterlagen zu stellen.

Zuständige Stelle

Daniela Hajek

Baureferentin

Öffnungszeiten

Erforderliche Unterlagen

  1. Antragsformular im Original
  2. Lageplan 1:250 (1-fach)
  3. Bewilligter Bauplan-Grundriss 1:100 (1-fach)

Kosten

Die Kosten für den erstmaligen Kanalanschluss werden in Form der einmaligen Kanaleinmündungsabgabe nach Fertigstellung des bewilligten Bauvorhabens vorgeschrieben. Jeder weitere Anschluss ist vom Antragsteller/Eigentümer zu tragen.