Heilquellen-Schongebiet

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Generelle Informationen

Mit Beschluss des NÖ Landtages vom 20.09.2022 wurde die Verordnung über ein Schongebiet zum Schutz der Heilquellen von Baden und Bad Vöslau erlassen.

Diese Verordnung regelt den Schutz und die nachhaltige Nutzung der Heilquellen in der Region und erstreckt sich auf die Gemeindegebiete von Baden und Bad Vöslau sowie Alland, Blumau-Neurißhof, Ebreichsdorf, Günselsdorf, Heiligenkreuz, Kottingbrunn, Oberwaltersdorf, Pfaffstätten, Sooß, Tattendorf, Teesdorf, Traiskirchen und Trumau. Ziel dieser Verordnung ist es, die natürlichen Ressourcen zu bewahren, die Qualität des Heilwassers zu sichern und die Umwelt zu schützen.

In einem solchen Schongebiet sind daher bestimmte Aktivitäten und Eingriffe, die die Heilquellen gefährden könnten, eingeschränkt oder verboten. Dazu gehören beispielsweise Bauvorhaben, die den Wasserhaushalt beeinflussen könnten, sowie landwirtschaftliche Praktiken, die zu einer Verschmutzung der Quellen führen könnten. Die Verordnung legt auch fest, welche Maßnahmen zur Überwachung und Pflege der Heilquellen ergriffen werden müssen, um deren langfristige Erhaltung zu gewährleisten.

Das gesamte Schongebiet unterteilt sich in einen westlichen und einen östlichen Bereich, wobei die Trasse der Südbahn als Trennlinie fungiert. Im westlichen Teil gibt es zusätzlich je eine Kernzone in den Gemeinden Baden und Bad Vöslau.

Neben in der Praxis seltener auftretenden Vorhaben (Materialgewinnung, Leitung, Verarbeitung, Lagerung oder Umschlag wassergefährdender Stoffe, größere Tierhaltungen, Sprengungen; jeweils unter bestimmten Voraussetzungen) sind insbesondere für die Gewinnung von Erdwärme folgende Regelungen relevant:

  • Außenzone West: Bohrungen und Grabungen über 30 m Tiefe sind wasserrechtlich bewilligungspflichtig.
  • Außenzone Ost: Tiefbohrungen über 200 m Tiefe sind wasserrechtlich bewilligungspflichtig.
  • Kernzone Bad Vöslau: Bohrungen und Grabungen mit einer Tiefe von mehr als 3,0 m sind drei Monate vor Beginn bei der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen.

Etwaige Bauvorhaben, durch welche die Schutzziele der Verordnung berührt werden (könnten), sind mindestens drei Monate vor Baubeginn bei der Wasserrechtsbehörde in der Bezirkshauptmannschaft Baden anzuzeigen. Es wird daher im Vorfeld eine rechtszeitige Kontaktaufnahme und Abstimmung mit der zuständigen Stelle empfohlen. 

Zuständige Stelle

Kosten

Informationen zu Verfahrensablauf und Verfahrenskosten erhalten Sie bei der zuständigen Stelle der Bezirkshauptmannschaft Baden.

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