Bewilligungspflichtige Vorhaben

Auf dieser Seite

Generelle Informationen

Zu den grundsätzlich bewilligungspflichtigen Vorhaben gemäß § 14 NÖ Bauordnung 2014 zählen:

  • Neu- und Zubauten von Gebäuden;
  • die Errichtung von baulichen Anlagen;
  • die Abänderung von Bauwerken
    • wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt werden könnte;
    • wenn subjektive Nachbarechte beeinträchtigt werden könnten;
    • wenn ein Widerspruch zum Ortsbild (gem. § 56) entstehen könnte;

Darüber hinaus:

  • die Aufstellung und der Austausch von
    1. Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW;
    2. Heizkesseln, die nicht an eine über Dach geführte Abgasanlage angeschlossen sind;
    3. Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 400 kW;
    4. Blockheizkraftwerken, die keiner elektrizitäts- oder gewerberechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, sofern sie der Raumheizung von Gebäuden, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, dienen.
  • sowie die Abänderung von
    • Feuerungsanlagen nach Pkt. 3, wenn dadurch die Sicherheit von Personen und Sachen beeinträchtigt oder der Brandschutz verletzt werden könnten;
    • mittelgroße Feuerungsanlagen, sofern sie sich auf die anzuwendenden Emissionsgrenzwerte auswirken könnte.

Ebenfalls einer Bewilligungspflicht unterliegen:

  • die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ab einem Ausmaß von insgesamt 1000 Liter außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen;
  • die Veränderung der Höhenlage des Geländes und die Herstellung des verordneten Bezugsniveaus (Ausnahmen siehe § 12a Abs. bzw. § 67 Abs. 3 und 3a);
  • die Aufstellung von Windkraftanlagen, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, oder deren Anbringung an Bauwerken;
  • der Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke am Nachbargrundstück angebaut sind, wenn Nachbarschaftsrechte verletzt werden könnten;
  • die Aufstellung von Maschinen oder Geräten in baulicher Verbindung mit Bauwerken, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder Nachbarschaftsrechte verletzt werden könnten.

So gehen Sie vor

Um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben umzusetzen müssen Sie bei der Baubehörde eine Einreichung vorlegen. Das Baubewilligungsverfahren ist dabei in § 18 der NÖ Bauordnung geregelt und umfasst unter anderem

  • bautechnische Unterlagen, wie einen Bauplan und eine Baubeschreibung,
  • einen Energieausweis,
  • oder auch ggf. erforderliche Nachweise und Berechnungen, bspw. zur Bebauungshöhe oder auch zur Bebauungsdichte.

Der Einreichung ist ein Bauansuchen bzw. Baubewilligungsantrag anzuschließen.

Der Bauherr hat mit der Planung, Berechnung und Ausführung des Bauvorhabens Fachleute zu betrauen, die hierzu gewerberechtlich oder als Ziviltechniker befugt sind. Sollten Sie bereits einen Bauplatz ins Auge gefasst und auch schon konkrete Vorstellungen von Ihrem Bauvorhaben haben, können Sie gerne ein Beratungsgespräch mit vorheriger Terminvereinbarung in Anspruch nehmen, wo Sie sich näher über die Bebauungsvorschriften sowie über die Durchführbarkeit Ihres Bauvorhabens informieren können.

Vereinbaren Sie rechtzeitig vor Planungsbeginn einen Termin, damit das Verfahren zeitgerecht in die Wege geleitet werden kann.

Verfahrensablauf

Das Baubewilligungsverfahren setzt sich aus folgenden Verfahrensschritten zusammen:

  1. Einreichung
  2. Vorprüfung durch die Baubehörde
  3. eventuell erforderliche Verbesserungsaufträge bzw. Nachreichungen
  4. Anrainerverständigung und Einsichtnahme
  5. Behandlung etwaiger Einsprüche der Anrainer
  6. Ausstellung des Bewilligungsbescheides

Die Durchführung einer mündlichen Bauverhandlung ist gesetzlich nicht vorgesehen bzw. wird diese ggf. anlassbezogen nach Maßgabe der Baubehörde durchgeführt.

Die Dauer eines Baubewilligungsverfahrens beträgt im Durchschnitt 8 – 10 Wochen. Bitte beachten Sie, dass unvollständige oder fehlende Unterlagen zu einer deutlichen Verzögerung des Bewilligungsverfahrens führen können.

Nach der Erlangung einer rechtskräftigen Baubewilligung kann der Baubeginn unter der Nennung eines befugten Bauführers begonnen werden. Die Fertigstellung eines Bauwerkes ist bei der Baubehörde mittels Fertigstellungsanzeige anzuzeigen.

Erforderliche Unterlagen

Nachstehend ein grober Überblick hinsichtlich der erforderlichen Unterlagen. Es ist ratsam, vor jeder Baueinreichung die notwendigen Beilagen mit der zuständigen Baubehörde abzustimmen.

  • Ansuchen um Baubewilligung
  • Baubeschreibung in 3-facher Ausfertigung (bitte verwenden Sie hierfür die Vorlage aus den zur Verfügung gestellten Formularen)
  • Baupläne, inklusive Lageplan, Vermessungsplan in 3-facher Ausfertigung
  • AGWR- Gebäudedatenblatt Teil A und Teil B
  • Energieausweis in 3-facher Ausfertigung
  • ggf. Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes, Berechnung von Sickerschächten
  • Nachweis des Grundeigentums

Bitte beachten Sie:

Bei Bauvorhaben innerhalb einer Schutzzone bzw. großvolumigen bzw. ortsbildrelevanten Bauvorhaben ist zusätzlich eine Konsultation und positive Beurteilung durch das Schutzzonengremium bzw. den Gestaltungsbeirat erforderlich.

Zuständige Stelle

DI Nicole Tobiaschek

Baureferentin

Thomas Koisser

Baureferent

Öffnungszeiten