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Generelle Informationen
Ist ein Vorhaben bewilligungs-, anzeige- oder meldefrei, so bedeutet dies, dass für diese Vorhaben keine formelle Meldung oder Genehmigung bei der Baubehörde erforderlich ist. Solcherart Vorhaben sind in der Regel kleinere und weniger komplexe Bauprojekte bzw. entfalten diese keine wesentlichen Auswirkungen auf die Umgebung.
Bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben sind jedenfalls:
- die Herstellung von Anschlussleitungen;
- die Herstellung von Schwimmteichen, Naturpools und Gartenteichen ohne Veränderung des umliegenden Geländes mit einer Wasserfläche von nicht mehr als 200 m², die Auf- oder Herstellung von sonstigen Wasserbecken und -behältern mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 50 m³, Schwimmbeckenabdeckungen mit einer Höhe von nicht mehr als 1,5 m und Brunnen;
- die Instandsetzung von Bauwerken, wenn die Konstruktionsart beibehalten sowie Formen und Farben von außen sichtbaren Flächen nicht wesentlich verändert werden;
- Abänderungen im Inneren des Gebäudes, die nicht die Standsicherheit und den Brandschutz beeinträchtigen; Maßnahmen zur kontrollierten Wohnraumlüftung in Wohngebäuden mit nicht mehr als 2 Wohnungen sowie Einzelanlagen, bei denen die Lüftungsleitungen von der jeweiligen Nutzungseinheit unmittelbar ins Freie geführt werden;
- die Anbringung notwendiger Geschäftsbezeichnungen an Betriebsstätten in Verbindung mit den geltenden Schutzzonenbestimmungen;
- die Aufstellung von Wärmetauschern für die Fernwärmeversorgung sowie die Errichtung, der Austausch und die Entfernung von Klimaanlagen und von Wärmepumpen jeweils mit einer Nennleistung von nicht mehr als 70 kW in Verbindung mit den geltenden Schutzzonenbestimmungen;
- die Aufstellung jeweils einer Gerätehütte und eines Gewächshauses mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 10 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m bei Wohngebäuden pro Wohnung mit zugeordneter Gartenfläche auf einem Grundstück im Bauland, ausgenommen Bauland-Sondergebiet, außerhalb von Schutzzonen und außerhalb des vorderen Bauwichs;
- die Errichtung und Aufstellung von Hochständen, Gartengrillern, Hochbeeten, Spiel- und Sportgeräten, Pergolen außerhalb von Schutzzonen, Marterln, Grabsteinen und Brauchtumseinrichtungen (z. B. Maibäume, Weihnachtsbäume);
- die Aufstellung oder Anbringung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen von Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung für
- die Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder
- die Wahl des Bundespräsidenten oder
- Volksabstimmungen, Volksbegehren oder Volksbefragungen auf Grund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften
beteiligen;
- die Aufstellung von Zelten oder ähnlichen mobilen Einrichtungen (z. B. Freiluftbühnen u. dgl.) unter Berücksichtigung der Bestimmungen des NÖ Veranstaltungsgesetzes;
- die temporäre Aufstellung von Verkaufsständen, Lager- und Verkaufscontainern für Waren der Pyrotechnik, wenn sie einer gewerberechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen;
- die Aufstellung von Mobilheimen auf Campingplätzen soweit dies nach anderen NÖ Landesvorschriften zulässig ist;
- die Aufstellung oder Anbringung auf Bauwerken von Photovoltaikanlagen, thermischen Solaranlagen sowie von TV-Satellitenanlagen in Verbindung mit den geltenden Schutzzonenbestimmungen und soweit sie keiner Anzeigepflicht unterliegen; weiters die Aufstellung von Batteriespeichern;
- der Austausch von Maschinen oder Geräten, wenn der Verwendungszweck gleich bleibt und die zu erwartenden Auswirkungen gleichartig oder geringer sind als die der bisher verwendeten, die Aufstellung von medizinisch-technischen Geräten (z. B. Röntgengeräten);
- die Lagerung von Brennholz für ein auf demselben Grundstück bestehendes Gebäude und von land- und forstwirtschaftlichen Produkten auf Grundstücken mit der Flächenwidmung Grünland-Land- und Forstwirtschaft sowie Grünland-Freihalteflächen;
- die temporäre Herstellung von Wetterschutzeinrichtungen bei Gastgärten, wenn sie einer gewerberechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen;
- Trockensteinmauern aus Naturstein mit regionaltypischem Erscheinungsbild, auf Grundstücken im Grünland, die tatsächlich landwirtschaftlich verwendet werden;
- Treppenschrägaufzüge innerhalb einer Wohnung;
- die Errichtung baulicher Anlagen in Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlicher Kommunikationsnetze, ausgenommen Masten;
- die Errichtung und Aufstellung von Wartehäuschen und Telefonzellen;
- die kleinräumige Veränderung der Höhenlage des Geländes in einem Ausmaß von zusammenhängend höchstens 20 m² außerhalb des Bauwichs, bei der die vor der Veränderung bestehende Höhenlage des Geländes auch nachträglich feststellbar ist (z. B. lokale Anschüttung oder Abgrabung);
- die Herstellung von teichbautechnischen Anlagen (z. B. Dämme, Stauanlagen, Becken, Mönche, Wartungsstege), ausgenommen Gebäude.
Vorhaben in Schutzzonen
Für Vorhaben in Schutzzonen beachten Sie bitte die spezifischen Bestimmungen für Schutzzonen
Bitte beachten Sie:
Auch wenn ein Vorhaben als bewilligungs-, anzeige- oder meldefrei gilt, so müssen dennoch alle geltenden Vorschriften und Gesetze eingehalten werden.
Wir daher empfohlen, vor Beginn eines solchen Vorhabens Rücksprache mit der Baubehörde zu halten, um sicherzustellen, dass das geplante Vorhaben tatsächlich als bewilligungs-, anzeige- oder meldefrei eingestuft wird.