Baueinreichungen – Gebühren

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Generelle Informationen

Im Zuge eines Bauverfahrens und der damit verbundenen Baueinreichung fallen unterschiedliche Gebühren an.

Diese Seite gibt Ihnen eine unverbindliche Übersicht – die genauen Gebühren variieren je nach Bauvorhaben und dessen Umfang.

Grundsätzlich unterliegen alle Bauvorhaben in Niederösterreich der niederösterreichischen Bauordnung.

Auch vermeintlich kleine bauliche Maßnahmen wie Fassadenfärbelungen, Zubauten von Balkonen, Gerätehütten, Carports, Einfriedungen oder Überdachungen müssen der Gemeinde gemeldet werden.

Arten von Bauvorhaben

Es gibt 5 Stufen von Bauverfahren, die unterschiedlich gesetzlich geregelt sind:

  • Bewilligungspflichtige Vorhaben, gemäß §14
  • Bewilligungspflichtige Vorhaben, gemäß § 14 im vereinfachten Verfahren nach § 18 (1 a)
  • Anzeigepflichtige Vorhaben, gemäß § 15
  • Meldepflichtige Vorhaben, gemäß § 16
  • Bewilligungs- anzeige- und meldefreie Verfahren, gemäß § 17

Eine ausführliche Erklärung zu den unterschiedlichen Bauvorhaben / Bewilligungen finden Sie hier:

Übersicht der Kosten

Die Gebühren im Zuge eines Bauverfahrens variieren je nach Fall, Umfang und Bauvorhaben.

Grundsätzlich gibt es nachfolgende Kosten bei einem Bauvorhaben zu berücksichtigen.

Bundesgebühren

Bundesgebühren fallen z.B. im Meldeamt, Standesamt oder Bauamt an. Diese Gebühren sind nicht mehr wie früher in Form von Stempelmarken zu entrichten, sondern werden mittels Zahlschein vorgeschrieben.

Unverbindliches Beispiel
Ansuchen Maßnahme 1 (Wohnhaus): 1-fach | 14,30 Euro | 14,30 Euro
Einreichplan: 3-fach | 7,80 Euro | 23,40 Euro
Energieausweis: 3-fach | 21,80 Euro | 65,40 Euro
Baubeschreibung: 3-fach | 3,90 Euro | 11,70 Euro
Summe: 114,80 Euro

Verwaltungsabgaben

Für die Verleihung von Berechtigungen und für sonstige wesentlich im Privatinteresse von Antragstellern gelegenen Amtshandlungen von Behörden sind Verwaltungsabgaben zu entrichten. Die einzelnen Tarife sind in der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 enthalten.

Beispiele

Tarifposten 29: Baubehördliche Bewilligung für Neu- und Zubauten für jeden Quadratmeter der neuen Geschoßfläche, mind. 113,00 Euro

  • 1m²-200m² = 113,00 Euro
  • 210m² = 115,50 Euro
  • 350m² = 192,50 Euro
  • 760m² = 418,00 Euro

Tarifposten 30: Baubehördliche Bewilligung für die Errichtung anderer baulicher Anlagen, für die Abänderung von Bauwerken, für die Veränderung der Höhenlage des Geländes, für die Herstellung des verordneten Bezugsniveaus und die Erhöhung des Bezugsniveaus, für die Aufstellung von Windkraftanlagen, für den Abbruch von Bauwerken sowie für die Aufstellung von Maschinen und Geräten in baulicher Verbindung mit Bauwerken
je Errichtung einer baulichen Anlage  74,50 Euro

  • Carport: 74,50 Euro
  • Carport und Einfriedung:  2x  74,50  Euro = 149,00 Euro

 

§ 38 Aufschließungsabgabe

Die Aufschließungsabgabe ist eine einmal zu entrichtende Abgabe an die Gemeinde die nach einem Einheitssatz berechnet wird, der Von Gemeinde zu Gemeinde variieren kann.

In Bad Vöslau beträgt der Einheitssatz für die Aufschließungsabgabe (lt. Verordnung vom 15.07.2024) 777,00 Euro.

§ 39 Ergänzungsabgaben

Anstelle der „Aufschließung“ kann bei Um- und Zubauten eine „Ergänzungsabgabe“ von der Gemeinde vorgeschrieben werden. Dies sollte im Vorhinein unbedingt mit der Gemeinde abgeklärt werden, damit keine finanziellen Überraschungen in Höhe von ein paar Tausend Euro auf den Bauwerber zukommen. Die Höhe der Abgabe ist abhängig von der zulässigen Bauhöhe, der Grundstücksfläche und der Höhe der bereits errichteten Aufschließung.

Eine Ergänzungsabgabe gemäß § 39 der NÖ Bauordnung ist vorzuschreiben, wenn eine Baubewilligung erteilt wird und bei einer Grundabteilung (§ 10 Abs. 1 NÖ Bauordnung, LGBl. Nr. 166/1969, und NÖ Bauordnung 1976 bzw. NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200) nach dem 1. Jänner 1970 ein Aufschließungsbeitrag bzw. nach dem 1. Jänner 1989 eine Ergänzungsabgabe oder bei einer Bauplatzerklärung eine Aufschließungsabgabe oder anlässlich einer Baubewilligung ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben wird und bei der Berechnung kein oder ein niedrigerer Bauklassenkoeffizient angewendet wurde als jener, der der im Bebauungsplan nunmehr höchstzulässigen Bauklasse oder Gebäudehöhe entspricht. Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan ist ein Bauklassenkoeffizient von mindestens 1,25 zu berücksichtigen, sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird oder zulässig ist, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II.

Die Ergänzungsabgabe ist aus diesem Anlass auch dann vorzuschreiben, wenn bei einem bebauten Bauplatz noch nie ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben wurde.

In Bad Vöslau beträgt der Einheitssatz für die Ergänzungsabgabe (lt. Verordnung vom 15.07.2024) 777,00 Euro

Stellplatz – KFZ & Fahrräder

Ausgleichsabgabe KFZ

Prinzipiell gibt es eine Verpflichtung zur Errichtung von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge entsprechend dem voraussichtlichen Bedarf gemäß § 63 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014.
Die Anzahl der herzustellenden Pflichtstellplätze PKW entnehmen Sie bitte aus den Bebauungsvorschriften der Stadtgemeinde Bad Vöslau Punkt. I.1.8.
Wird von der Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (§ 63 Abs. 1 NÖ Bauordnung) abgesehen, dann hat der Eigentümer des Bauwerks oder des Grundstückes für die nach § 63 Abs. 7 festgestellte Anzahl von PKW-Stellplätzen eine Ausgleichsabgabe zu entrichten.
Eine Stellplatz-Ausgleichsabgabe hat der Eigentümer eines Bauwerks auch dann zu entrichten, wenn er verpflichtet war, Stellplätze für Kraftfahrzeuge herzustellen, diese jedoch ersatzlos aufgelassen wurden und eine Neuherstellung nicht mehr möglich ist.
Die Höhe für die Stellplatz Ausgleichsabgabe PKW wurde in der Verordnung vom 11.12.2015 je Abstellplatz einheitlich mit 5.300,00 Euro festgelegt.

Ausgleichsabgabe Fahrräder

Wird von der Herstellung von Stellplätzen für Fahrräder (§ 65 Abs. 1 NÖ Bauordnung) abgesehen, dann hat der Eigentümer des Bauwerks oder des Grundstückes für die nach § 65 Abs. 4 festgestellte Anzahl von Fahrrad-Stellplätzen eine Ausgleichsabgabe zu entrichten. Die Höhe für die Stellplatz Ausgleichsabgabe Fahrräder wurde in der Verordnung vom 11.12.2015 je Abstellplatz einheitlich mit 530,00 Euro festgelegt.

Spielplatzausgleichsabgabe

Wird von der Herstellung eines nichtöffentlichen Spielplatzes (§ 66 Abs. 1 NÖ Bauordnung) abgesehen, dann hat der Bauwerber für die nach § 66 Abs. 6 festgestellte erforderliche und nicht herstellbare Größe des Spielplatzes eine Ausgleichsabgabe zu entrichten. Die Höhe für die Spielplatzausgleichsabgabe wurde in der Verordnung vom 18.04.2006 je m² einheitlich mit 170,00 Euro festgelegt.

Späterer Bau -späterer Zu- oder Umbau

Machen Sie von einer vorhandenen Baubewilligung nicht Gebrauch, obwohl die Aufschließungsabgabe/ Ergänzungsabgabe geleistet wurde, wird diese auf spätere Baubewilligungen angerechnet.

So gehen Sie vor

Sämtliche Gebühren werden von der Stadtgemeinde Bad Vöslau berechnet und vorgeschrieben.

Der Zahlschein liegt unserem Schreiben (Baubewilligungsbescheid  bzw. Abgabenbenscheid ) bei.

Gemäß § 210  Abs. 1 Bundesabgabenordnung werden Abgaben binnen einem Monat nach Zustellung eines Bescheides fällig.

Zuständige Stellen

Barbara Hönigsperger

Baureferentin

Sabine Reiser