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Generelle Informationen
Die Aufschließungsabgabe und die Ergänzungsabgabe sind beide Gebühren, die von Gemeinden in Niederösterreich erhoben werden und einen Kostendeckungsbeitrag für die Erschließung und den Ausbau der Infrastruktur darstellen. Fälligkeit und Höhe der Abgabe sind dabei unterschiedlichen und von verschiedenen Faktoren abhängig.
Die gesetzlichen Grundlagen bilden § 38 (Aufschließungsabgabe) bzw. § 39 (Ergänzungsabgabe) der NÖ Bauordnung 2014 i.d.g.F..
Was ist eine Aufschließungsabgabe
Bei der Aufschließungsabgabe handelt es sich um eine Gebühr, die von Gemeinden erhoben wird, wenn Grundstücke für die Erschließung durch öffentliche Infrastruktur aufgeschlossen werden. Dies umfasst die Herstellungskosten für öffentliche Verkehrsflächen, inkl. Abstell- und Grünflächen, die Straßenentwässerung sowie die Straßenbeleuchtung. Diese Abgabe stellt somit einen Beitrag zur Deckung jener Kosten, welcher der Gemeinde durch die Bereitstellung und den Ausbau dieser Infrastrukturen entstehen.
Die Aufschließungsabgabe ist eine einmalig zu entrichtende Abgabe. Die Vorschreibung der Abgabe erfolgt dann, wenn ein Grundstück oder ein Grundstücksteil im Bauland zum Bauplatz erklärt wird oder eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes auf einem Grundstück erteilt wird, für das bisher noch keine Aufschließungsabgabe entrichtet wurde.
Wie wird die Höhe der Aufschließungsabgabe berechnet?
Die Abgabe errechnet sich durch Multiplikation der sog. Berechnungslänge (BL) mit dem Bauklassenkoeffizienten (BKK) und dem Einheitssatz (ES).
Aufschließungsabgabe = BL x BKK x ES
- Die Berechnungslänge ist die Seite eines mit dem Bauplatz flächengleichen Quadrates und ergibt sich somit aus der Quadratwurzel der Fläche des Bauplatzes.
- Der Bauklassen-Koeffizient wird in Abhängigkeit von der baulichen Ausnutzbarkeit des Bauplatzes ermittelt. Er beträgt in der Bauklasse I 1,00 Punkte und erhöht sich bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse um je 0,25 Punkte. Ist eine höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt, ist der Bauklassenkoeffizient von jener Bauklasse abzuleiten, die dieser Gebäudehöhe entspricht. Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25 sofern nicht eine Höhe des Gebäudes bewilligt wird, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II.
- Der Einheitssatz ist die Summe der durchschnittlichen Herstellungskosten einer 3 m breiten Fahrbahnhälfte inkl. eines 1,25 m breiten Gehsteiges sowie der Oberflächenentwässerung und der Beleuchtung der Fahrbahnhälfte und des Gehsteiges pro Laufmeter. Aktuell beläuft sich der Einheitssatz auf € 777,-.
Beispielrechnung:
Liegenschaft mit 550m² Baulandfläche in der Bauklasse I,II
Berechnungslänge: √ 550 = 23,45
Bauklassenkoeffizient: 1,00 (I) + 0,25 (II) = 1,25
Einheitssatz: € 777,–
Aufschließungsabgabe: 23,45 x 1,25 x € 777 = € 22.777,–
Bitte beachten Sie!
Die Aufschließungsabgabe umfasst nicht die Kosten für etwaige Anschlüsse der Ver- und Entsorgung wie Wasser, Kanal, Strom, Internet oder auch Fernwärme. Diese sind gesondert bei den jeweiligen Versorgungsbetrieben zu beantragen bzw. werden von diesen verrechnet.
Was ist eine Ergänzungsabgabe?
Bei der Ergänzungsabgabe handelt es sich, wie schon im Namen bezeichnet, um eine ergänzende Abgabe zur Aufschließungsabgabe. Die auslösenden Anlassfälle sowie deren Berechnung sind in den Bestimmungen des § 39 der NÖ Bauordnung geregelt.
So ist sie bspw. durch die Gemeinde vorzuschreiben, wenn durch eine Änderung der Grenzen von Bauplätzen das Gesamtausmaß, also die Gesamtfläche des Bauplatzes oder die Anzahl der Bauplätze (durch Grundstücksteilungen) vergrößert wird. Ebenso ist sie vorzuschreiben, wenn anlässlich einer Baubewilligung in der Vergangenheit bereits eine Aufschließungs- und/oder Ergänzungsabgabe geleitet wurde, bei deren Berechnung kein oder ein niedriger Bauklassenkoeffizient angewendet wurde als jener, der der im Bebauungsplan nunmehr höchstzulässigen Bauklasse oder Gebäudehöhe entspricht. Dies kann bspw. durch Änderungen im Bebauungsplan (wodurch das Maß der baulichen Ausnutzbarkeit erhöht wird) oder auch gesetzliche Änderungen der Fall sein.
Bei der Berechnung der Ergänzungsabgabe werden dabei, je nach Anlassfall, die Berechnungslängen (im Fall einer Änderung der Grenzen des Bauplatzes) oder die Bauklassenkoeffizienten (im Falle der Änderung der baulichen Ausnutzbarkeit) gegenübergestellt. Ferner wird stets der aktuell gültige Einheitssatz herangezogen.
Berechnungsbeispiel im Falle der Änderung der baulichen Ausnutzbarkeit
EA= (BKK neu – BKK alt) x BL x ES
Liegenschaft mit 550m² Bauplatzfläche, Anhebung der Bauklasse von I,II auf die Bauklasse III
Bauklassenkoeffizient Alt: 1,00 (I) + 0,25 (II) = 1,25
Bauklassenkoeffizient Neu: 1,00 (I) + 0,25 (II) + 0,25 (III) = 1,5
Berechnungslänge: √ 550 = 23,45
Einheitssatz: € 777,–
Ergänzungsabgabe: (1,5 – 1,25) x 23,45 x € 777 = € 4.555,–
Die Ergänzungsabgabe ist aus diesem Anlass auch dann vorzuschreiben, wenn bei einem bebauten Bauplatz noch nie eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben wurde.
Bitte beachten Sie!
Für eine vollständige Kostenkalkulation Ihres Bauvorhabens informieren Sie sich bitte im Vorfeld einer Baueinreichung über eine etwaige noch zu leistende Aufschließungs- und/oder Ergänzungsabgabe im Stadtbauamt der Stadtgemeinde Bad Vöslau.