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Generelle Informationen
Gemäß der Niederösterreichischen Bauordnung gibt es bestimmte Vorhaben, bei denen eine Anzeigepflicht besteht. Das bedeutet, dass der Bauherr oder Antragsteller die zuständigen Behörden über das geplante Vorhaben informieren muss, ohne dass eine baurechtliche Genehmigung im engeren Sinne erforderlich ist.
Ferner gilt: Werden anzeigepflichtige Vorhaben gemeinsam mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben eingereicht, so werden diese im Baubewilligungsverfahren mit behandelt und in den Bewilligungsbescheid aufgenommen. Eine Parteistellung der Nachbarn wird dadurch jedoch nicht begründet.
Folgende Vorhaben sind der Baubehörde schriftlich gem. § 15 NÖ Bauordnung anzuzeigen:
Vorhaben ohne bauliche Maßnahmen
Eine Änderung der Nutzung eines Gebäudes oder eines Teils davon ist anzeigepflichtig, wenn die Änderung keine Genehmigung erfordert, aber die Nutzung des Gebäudes oder der Liegenschaft verändert wird, zum Beispiel
- die Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen oder die Erhöhung der Anzahl von Wohnungen ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung;
- Einfriedungen, die keine baulichen Anlagen sind und gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet werden;
- die Abänderung oder ersatzlose Auflassung von Pflichtstellplätzen;
- die Ableitung oder Versickerung von Niederschlagswässern ohne bauliche Anlagen in Ortsbereichen;
- die regelmäßige Verwendung eines Grundstückes oder -teils im Bauland als Stellplatz für Fahrzeuge oder Anhänger;
- die Verwendung eines Grundstücks als Lagerplatz für Material aller Art (ausgen. Abfälle) über einen Zeitraum von mehr als 2 Monaten;
- die nachträgliche Konditionierung oder die Änderung der Konditionierung von Räumen in bestehenden Gebäuden ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung (z. B. Beheizung bisher unbeheizter oder nur geringfügig temperierter Räume);
Vorhaben mit geringfügigen baulichen Maßnahmen
Kleine Bauvorhaben, die keine wesentlichen Auswirkungen auf die Umgebung oder die Struktur eines Gebäudes haben, sind in vielen Fällen anzeigepflichtig. Dazu gehören unter anderem:
- die Aufstellung von begehbaren Folientunnels für gärtnerische Zwecke;
- die temporäre Aufstellung von nicht ortsfesten Tierunterständen mit einer überbauten Fläche von insgesamt nicht mehr als 50 m² sowie von mobilen Geflügelställen jeweils auf demselben Grundstück;
- die Herstellung und Veränderung von Grundstücksein- und -ausfahrten im Bauland;
- die nachträgliche Herstellung einer Wärmedämmung bei Gebäuden;
- die Aufstellung von Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 50 kW (ausgenommen auf Bauwerken) im Grünland;
Vorhaben in Schutzzonen
Ist das Bauvorhaben innerhalb einer Schutzzone gem. rechtsgültigem Bebauungsplan der Stadtgemeinde Bad Vöslau gelegen, so sind auch
- der Abbruch von Gebäuden in Schutzzonen (sofern nicht ohnedies bewilligungspflichtig gem. § 14 Ziffer 8 NÖ Bauordnung)
- jeweils im Hinblick auf den Schutz des Ortsbildes (§ 56)
- die Aufstellung und der Austausch von thermischen Solaranlagen, Photovoltaikanlagen und Wärmepumpen sowie die Anbringung von TV-Satellitenantennen und von Klimaanlagen an von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbaren Fassaden und Dächern von Gebäuden,
- die Aufstellung von Pergolen straßenseitig und im seitlichen Bauwich sowie
- die Änderung im Bereich der Fassadengestaltung (z. B. der Austausch von Fenstern, die Farbgebung, Maßnahmen für Werbezwecke) oder der Gestaltung der Dächer.
anzeigepflichtig.
Details zu den Schutzzonen sowie den Bestimmungen für Bauvorhaben in Schutzzonen entnehmen Sie bitte den spezifischen Bestimmungen für Schutzzonen.
So gehen Sie vor
Um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben gemäß der Niederösterreichischen Bauordnung umzusetzen, müssen Sie eine schriftliche Bauanzeige bei der zuständigen Baubehörde einreichen. Hierfür müssen Sie das entsprechende Formular ausfüllen, das auf dieser Seite zum Download bereitsteht. Dieses Formular dient dazu, der Baubehörde die relevanten Informationen über Ihr Bauvorhaben mitzuteilen.
Zur Beurteilung des Vorhabens sind der Bauanzeiger zusätzlich untenstehende erforderliche Unterlagen der Baubehörde zu übermitteln. Sie haben dabei mehrere Möglichkeiten, die Bauanzeige einzureichen:
- Persönliche Abgabe: Sie können das Formular samt Unterlagen zu den Öffnungszeiten im Stadtbauamt persönlich abgeben. So keine Fragen zur Einreichung bestehen ist auch eine Abgabe in der Bürgerservicestelle möglich.
- Per Post: Falls eine persönliche Abgabe nicht möglich ist, können Sie die Bauanzeige und die Unterlagen auch auf dem Postweg zusenden.
- Per E-Mail: Ergänzend zur persönlichen Abgabe oder Postsendung können die Unterlagen auch per E-Mail zu übermitteln werden. In diesem Fall wird eine Aufbereitung der Unterlagen im PDF-Dateiformat dringendst empfohlen.
Verfahrensablauf
Die Baubehörde hat eine Anzeige binnen 6 Wochen zu prüfen, wobei diese Frist erst beginnt, wenn der Baubehörde alle für die Beurteilung des Vorhabens ausreichenden Unterlagen vorliegen.
Ist zur Beurteilung des Vorhabens die Einholung eines Gutachtens notwendig, so wird dies dem Anzeigeleger nach dem Vorliegen der vollständigen Unterlagen rechtzeitig vor dem Ablauf der Frist mitgeteilt. In diesem Fall erstreckt sich die Frist zur Prüfung der Bauanzeige auf einem Zeitraum von 3 Monaten ab der Mitteilung des Gutachtenbedarfs. Anzeigepflichtige Vorhaben lösen dabei keine Parteistellung der Nachbarn aus.
Widerspricht das angezeigte Vorhaben den Bestimmungen
- der NÖ Bauordnung 2014,
- des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014,
- des NÖ Kleingartengesetzes oder
- einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze,
ist das Vorhaben zu untersagen.
Hingegen darf das Vorhaben ausgeführt werden, wenn die Baubehörde
- innerhalb der Fristen das Vorhaben nicht untersagt oder
- zu einem früheren Zeitpunkt mitteilt, dass die Prüfung abgeschlossen wurde und mit der Ausführung des Vorhabens vor Ablauf der gesetzlichen Fristen begonnen werden darf.
Bitte beachten Sie:
Unvollständige oder fehlende Unterlagen können zu einer deutlichen Verzögerung des Verfahrens führen. Ferner erlischt das Recht zur Ausführung eines anzeigepflichtigen Vorhabens, wenn mit seiner Ausführung nicht binnen 2 Jahren ab der Übermittlung der Bauanzeige begonnen wurde.
Trotz der Anzeigepflicht müssen alle baulichen Vorhaben der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen entsprechen.
Erforderliche Unterlagen
Nachfolgende Unterlagen sind für anzeigepflichte Vorhaben vorzulegen.
- Ansuchen Bauanzeige
- Baubeschreibung in 2-facher Ausfertigung
- Maßstäbliche Darstellung des Bauvorhabens in 2-facher Ausfertigung
- im Falle einer nachträgliche Konditionierung oder die Änderung der Konditionierung von Räumen oder der nachträglichen Herstellung einer Wärmedämmung bei Gebäuden ist ggf. die Vorlage eines Energieausweises bzw. eines Nachweises über den möglichen Einsatz hocheffizienter alternativer Energiesysteme in 2-facher Ausfertigung erforderlich
Diese Unterlagen können dabei, sofern keine spezifischen Fachkenntnisse erforderlich sind, vom Bauwerber selbst erstellt werden. Eine Beauftragung eines befugten Planverfassers ist nicht erforderlich.