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Generelle Informationen
Grundlage für die Ausweisung einer Bausperre bildet in Niederösterreich das NÖ Raumordnungsgesetz 2014, kurz NÖ ROG 2014. Es handelt sich dabei um eine behördliche Anordnung, die das Bauen in einem bestimmten Gebiet für einen festgelegten Zeitraum untersagt bzw. nur unter gewissen Voraussetzungen zulässt.
Bausperren können dabei für das Örtliche Raumordnungsprogramm (§24) oder für den Bebauungsplan (§34) erlassen werden und treten, wenn sie nicht früher aufgehoben werden, zwei Jahre nach ihrer Kundmachung außer Kraft bzw. können aber vor Ablauf dieser Frist einmal für ein Jahr verlängert werden.
Stellt sich heraus, dass das örtliche Raumordnungsprogramm einem rechtswirksamen überörtlichen Raumordnungsprogramm widerspricht oder eine als Bauland gewidmete und unbebaute Fläche von einer Gefährdungen gemäß § 15 Abs. 3 Z 1 bis 4 NÖROG, bspw. durch Hochwässer, bedroht ist, so ist zwingend eine Bausperre zu erlassen. Solcherart Bausperren gelten dabei unbefristet, bis die vermutete Gefährdung bzw. die Erforderlichkeit nicht mehr besteht.
Baubehördliche Verfahren, die im Zeitpunkt der Kundmachung der Bausperre bereits anhängig waren, werden nicht berührt
Bitte informieren Sie sich vor dem Erwerb einer Liegenschaften bzw. Planungsbeginn über das etwaige Vorliegen einer Bausperre. Nutzen Sie dazu auch das Angebot eines kostenlosen Beratungsgesprächs mit den zuständigen Baureferentinnen und Baureferenten des Stadtbauamtes.
Aktuelle Bausperren des Örtlichen Raumordnungsprogramm
Aktuell bestehen keine Bausperren gem. §24 NÖROG 2014
Aktuelle Bausperren des Bebauungsplanes
Erweiterung der Schutzzonen
Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Bad Vöslau hat in seiner Sitzung am 28.9.2023 unter TOP 29 die Erlassung einer Bausperre für Teile des Siedlungsgebietes der Stadtgemeinde Bad Vöslau beschlossen.
Die Bausperre umfasst, innerhalb der Abgrenzung gemäß Anlage 1, jene Grundstücke, auf denen Bestandsgebäude 1945 und davor erstmalig baurechtlich bewilligt worden sind.
Zuständige Stelle
Rathaus Bad Vöslau
