Gemeinsame Obsorge

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Generelle Informationen

Sind die Elternteile zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, ist allein die Mutter mit der Obsorge betraut.

Die Eltern können aber (wenn die Obsorge nicht bereits gerichtlich geregelt wurde) vor der Standesbeamtin/dem Standesbeamten, nach einer Belehrung über die Rechtsfolgen einmalig bestimmen, dass beide Elternteile mit der Obsorge betraut sind.

Die Bestimmung der Obsorge kann einseitig und ohne Begründung innerhalb von acht Wochen gegenüber der Standesbeamtin/dem Standesbeamten widerrufen werden.

So gehen Sie vor

  • Zur Abgabe der Obsorge-Erklärung müssen beide Elternteile persönlich und gleichzeitig am Standesamt erscheinen.
  • Im Zuge der Beurkundung der Geburt ist das Standesamt am Geburtsort des Kindes zuständig.
  • Bei spätere Vereinbarung ist das zuständiges Wohnsitzstandesamt zuständig.

Zuständige Stelle

Elfriede Lielacher

Leiterin des Standesamtes

Andreas Grotka

Öffnungszeiten

Erforderliche Unterlagen

  • Einen Lichtbildausweis

Kosten

  • Innerhalb von zwei Jahren nach der Geburt eines Kindes ist die Abgabe der Obsorge-Erklärung gebührenfrei.
  • Danach fallen Gebühren in Höhe von € 17,50 an.